 |
|
 |
 |
 |
 |
Gerichtsurteile
|
S O U R T E I L T D A S G E R I C H T I N M A I N Z
|
Nach § 544 BGB stehe dem Mieter dann ein besonderes Kündigungsrecht zu, wenn von der Mietsache eine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit ausgehe, ohne dass es hierfür erforderlich sei, so das Landgericht Mainz, dass bereits eine Erkrankung eingetreten ist. Die bloße Befürchtung des Mieters, aufgrund des Schimmelbefalls könne eine Krankheit auftreten reicht allerdings zur fristlosen Kündigung aus, wenn eine einmalige Aufforderung an den Vermieter, die Schadstelle zu beseitigen, erfolglos bleib. Landgericht Mainz 3 T 102 / 97
Bildet sich in einer Wohnung Schimmel, so kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz verlangen. Einer Argumentation des Vermieters, Möbel würden zu dicht an einer Außenwand stehen, ist der nicht nachzukommen. Mieter können ihre Möbel beleibig aufstellen. Wohnungen müssen so gebaut sein, dass sich keine Feuchtigkeitsschäden bilden können, so die Richter. Landgericht Mannheim Aktenzeichen 4 S 62/06
Wichtige Urteile: * Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2004, Az.: XII ZR 71/01 (Beweislast beim Vermieter) unter Rubrik "Schimmel" sind weitere Urteile einzusehen * Amtsgericht München, Urteile zu den Az.: 473 C 15046/03 und Az.: 15 S 18228/03 (Mieter müssen dem Vermieter Gelegenheit geben, den Schimmel zu beseitigen) * Landgericht Oldenburg, Urteil vom 07.10.1999, Az: 9 S 731/99 (Fristlose Kündigung bei Gesundheitsgefährdung möglich)
Wohnungsschimmel
Bei juristischen Fragen zum Thema Wohnungsschimmel sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Mietrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Durchwahl zum Thema Wohnungsschimmel (Mietrecht):0900-1 867 800-11(1,99 EUR/Min* | 08:00 - 24:00Uhr) Schimmelbelastung: Umzug zählt steuerlich nicht15-09-2008
Steuerliches Absetzen
(Val) Ziehen Mieter aus der Wohnung wegen Schimmelbefall aus, lassen sich die Umzugskosten nicht als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen. Nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hamburg dient der Wohnungswechsel nur der Vorbeugung einer durch den Schimmel möglicherweise hervorgerufenen Erkrankung. Abzugsfähig sind aber nur Krankheitskosten. Der Umzug wäre nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn er konkret medizinisch notwendig ist (Az. 5 K 30/07). Eine solche Gesundheitsgefährdung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und auch nach Ansicht der Finanzverwaltung durch einschlägige Gutachten und eventuell durch ein vor Durchführung der Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen.
Lässt der Mieter ein Gutachten von einer Baubiologin über den Schimmelbefall wegen Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter anfertigen, sind diese Aufwendungen ebenfalls nicht bei der Steuer absetzbar. Hierbei handelt es sich nur um private Kosten für einen üblichen vermögensrechtlichen Anspruch, so die Richter. Bei Rechtsverfolgungskosten wie etwa dem Aufwand für einen Zivilprozess spricht eine starke Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Die ist aber nötig, um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Der Streit zwischen Bewohner und seinem Vermieter betrifft auch nicht den existenziellen Kernbereich, weil Mieter ein übliches Risiko eingehen.
Doch nicht immer wird der Aufwand bei einem Schadensbefall vom Finanzamt abgelehnt. Geht beispielsweise von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs wie etwa einer asbesthaltigen Außenfassade eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, so können die notwendigen Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Gleiches gilt für den Aufwand, der für die ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs bezahlt werden muss. Damit der Steuerabzug gelingt, muss in solchen Fällen eine akute Gesundheitsgefährdung nachgewiesen werden. Das gelingt durch einschlägige Gutachten über den Hauszustand. Alternativ kommt auch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest in Betracht. Wichtig ist in beiden Fällen, dass die Nachweise vor Durchführung der Maßnahme eingeholt werden müssen.
|
Nach oben
|
Krankheiten | Kontaktaufnahme
|
|